Dr. Roman Lammers LL.M.

Rechtsanwalt
Dr. Roman Lammers LL.M.

Roman Lammers berät und vertritt Mandanten im Bereich Bankenrecht, Compliance sowie im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt ist das Medizinrecht. Dort bearbeitet er u.a. Arzthaftungssachen und medizinstrafrechtliche Mandate.

Er hat zwei Sonderausschüsse des Niedersächsischen Landtages wissenschaftlich begleitet, im Jahr 2015 einen Sonderausschuss zur Stärkung der Patientensicherheit und im Jahr 2021 einen Sonderausschuss zur Corona-Pandemie.

Von 2009 bis 2014 absolvierte Roman Lammers sein Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität in Göttingen mit straf- und medizinrechtlichem Schwerpunkt. Nach dem Ersten Staatexamen promovierte er von 2014 bis 2016 bei Prof. Dr. Gunnar Duttge an der Universität Göttingen. Die Doktorarbeit zu einem medizinrechtlichen Thema wurde durch die Johanna und Fritz Buch Gedächtnis-Stiftung gefördert. In den Jahren 2015 bis 2017 leistete er sein Referendariat am Landgericht Münster, u.a. mit Stationen an der Uniklinik Münster und am Oberverwaltungsgericht Münster. Im Jahr 2017 erlangte er sein Zweites Staatsexamen und begann seine Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Kanzlei Streitbörger. Von 2020 bis 2022 absolvierte Roman Lammers ein berufsbegleitendes Masterstudium im Medizinrecht an der Universität Münster und erlangte einen Master of Laws (LL.M.). Seit 2024 ist er für die Kanzlei Grüter tätig.

Heßlerstraße 40
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Johann-Krane-Weg 10
48149 Münster

„Eilantrag gegen SPD-Mitgliederentscheid“, in: KissAkademie Rechtssprechungsübersicht, 02/2014

„Zur Rechtmäßigkeit des Haar- und Barterlasses der Bundeswehr“, in: KissAkademie Rechtssprechungsübersicht, 04/2014

„Zur Reichweite der Versammlungsfreiheit auf einem Friedhof“, in: KissAkademie Rechtssprechungsübersicht, 10/2014

„Leihmutterschaft in Deutschland – Rechtfertigen die Menschenwürde und das Kindeswohl ein striktes Verbot?“, Peter Lang Verlag 2016

„Tabu per Gesetz“, in: Deutsche Hebammenzeitschrift 04/2018

„§ 1631d BGB – Zehn Jahre gesetzliche Beschneidung des Kindeswohls“, in: Medizinrecht 01/2023