Wir widmen uns weiter unserer Themenreihe zum Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), mit dem neben den bereits skizzierten Änderungen auch einige Neuerungen bei der Kommanditgesellschaft (KG) einhergehen, die im Folgenden näher beleuchtet werden.

Eintragung ins Handelsregister § 107 Abs. 2 HGB n.F.

Über die Verweisung des § 161 Abs. 2 HGB n.F. sind die Regelungen des § 107 Abs. 1. und 2 HGB n.F. auch für die KG anwendbar. Die neue Regelung stellt klar, dass für kleingewerbliche, vermögensverwaltende und nun auch freiberufliche Gesellschaften, also solche, die kein Handelsgewerbe betreiben, die Eintragung in das Handelsregister als KG offensteht. Die Eintragung in das Handelsregister hat dabei konstitutiven Charakter, sodass den Gesellschaften erst durch die Eintragung die Rechtsform der KG verliehen wird. § 107 Absatz 2 Satz 2 HGB n.F. bestimmt ferner, dass eine kleingewerbliche, vermögensverwaltende und auch freiberufliche KG zwar wieder aus dem Handelsregister ausgetragen werden kann, um damit die Kaufmannseigenschaft abzulegen. Dazu reicht es jedoch nicht mehr aus – wie bisher – einen Antrag auf Löschung zu stellen. Vielmehr ist erforderlich, dass die Gesellschaft einen Statuswechsel zu einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts vornimmt (vgl. hierzu MoPeG – Teil 3 von 12 – „Das Gesellschaftsregister“).

Wegfall des überschießenden Haftungsprivilegs für Kommanditisten nach § 172 Abs. 5 HGB a.F.

Der noch geltende § 172 Abs. 5 HGB a.F. begründet ein Haftungsprivileg für die Kommanditisten. Danach wird dem Kommanditisten die Möglichkeit eröffnet, sich gegen das Zahlungsverlangen eines Gläubigers der KG mit dem Einwand zu wehren, er sei gutgläubig hinsichtlich der Auszahlung von Scheingewinnen gewesen. Diese Regelung wird nunmehr ersatzlos gestrichen, da sie nach der Gesetzesbegründung zum MoPeG zu einer überschießenden Haftungsprivilegierung des Kommanditisten führt. De facto kommt es damit zu einer Haftungsverschärfung des § 172 Abs. 4 HGB, da es künftig nicht mehr darauf ankommt, ob der Kommanditist im Hinblick auf die Auszahlung der Scheingewinne gut- oder bösgläubig war.

Liquidation der KG § 178 HGB n.F.

Bisher waren nach § 161 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 146 Abs. 1 S. 1 HGB neben den persönlich haftenden Gesellschaftern grundsätzlich auch die Kommanditisten zu Liquidatoren berufen. Dies führte in der Praxis insbesondere zu Problemen bei den Publikumsgesellschaften und der GmbH & Co. KG, wenn zwischen den Kommanditisten der KG und den Gesellschaftern der GmbH Personenidentität bestand. 

Um diese Problematik zu vermeiden, wurde mit dem neuen § 178 HGB n.F. eine Regelung geschaffen, die bestimmt, dass bei der Liquidation einer Kommanditgesellschaft abweichend von § 144 Absatz 1 HGB n.F. allein die Komplementäre als geborene Liquidatoren berufen sind.

§ 178 HGB n.F. stellt zudem klar, dass sich der Ausschluss der Kommanditisten von der Geschäftsführung (§ 164 HGB – dispositiv) und der organschaftlichen Vertretung (§ 170 Abs. 1 HGB n.F. – zwingend) grundsätzlich auch auf die Liquidationsphase erstreckt.

Informationsrecht der Kommanditisten nach § 166 Abs. 1 HGB n.F.

Durch § 166 Abs. 1 S.1 HGB n.F. wird dem Kommanditisten zukünftig das individuelle Recht gewährt, die Aushändigung einer Abschrift des Jahresabschlusses zu verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen zu nehmen. Darüber hinaus wird dem Kommanditisten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F. ein Recht auf Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft eingeräumt, soweit dies zur Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist.

Leonie Strüßmann, Referendarin