Dr. Christoph Reimann

Rechtsanwalt
Dr. Christoph Reimann LL.M. oec. Int.

Christoph Reimann ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Er berät und vertritt bundesweit sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich Kreditinstitute, Versicherungen und sonstige Anbieter von Finanzdienstleistungen in allen Fragen des Bank- und Insolvenzrechts. Ein wesentlicher Schwerpunkt der Tätigkeit ist dabei die Beratung von Kreditinstituten im Rahmen der Sanierung, Abwicklung und Insolvenz von Bankkunden. Darüber hinaus ist Christoph Reimann als Dozent an der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen und für das Bildungswerk der Nordrhein-Westfälischen Wirtschaft tätig. Ferner berät und vertritt er Unternehmen auf dem Gebiet des Produkthaftungsrechtes. Vor seiner Tätigkeit bei Grüter war er Partner in der Kanzlei Streitbörger. 

Er spricht fließend Englisch.

Christoph Reimann studierte Rechtswissenschaften in Halle (Saale). Nach dem Ersten Staatsexamen im Jahr 1997 promovierte er bei Prof. Dr. Ulrich Haas zu einem sportrechtlichen Thema. Während der Promotionszeit absolvierte er ein Zusatzstudium Wirtschaftsrecht an der Universität Halle/Saale, das er im Jahr 2001 mit einem LL.M. oec. int. abschloss. Das Referendariat schloss sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg an. Als Anwalt wurde er im Jahr 2004 zugelassen. Von 2008 bis Ende 2023 war er Partner der Sozietät Streitbörger PartGmbB.

Heßlerstraße 40
59065 Hamm

Reimann, Lizenz- und Athletenvereinbarungen zwischen Sportverband und Sportler, 2003

Haas/Reimann, Fernsehrecht: Veranstalterrecht oder Persönlichkeitsrecht, in: Vermarktungsrechte im Sport, Akademieschrift 52, Frankfurt 1999

Haas/Reimann, "Das Fernsehrecht" an Sportveranstaltungen als Abwehrrecht, SpuRt 1999, 182 ff.

Haas/Reimann, Erwerbschance und Erwerbsschaden bei Individualsportlern, SpuRt 2000, 49 ff.

Reimann, Persönliche Haftung der Verbandsorgane gegenüber Sportlern, in: Perspektiven des Sportrechts, Berlin 2005

Lange/Reimann, Müssen Kreditinstitute von der Globalzession Abschied nehmen?, BKR 2006, 230 ff.