Immobilienrecht

In dem breitgefächerten Immobilienrecht ist in aller Regel die notarielle Mitwirkung durch den Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben.

 

Dazu gehören insbesondere Grundstücks- oder Wohnungskaufverträge, Bauträgerverträge, Grundstücksübertragungsverträge auf die nächste Generation mit umfassenden Rechtsvorbehalten (z.B. Nießbrauchrechte, Widerrufsrechte o.Ä.) für die übertragende Person sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Grundschuldbestellungen. Auch bei den Schnittstellen zum Ehegüterrecht und Erbrecht ist die Beratung und Urkundstätigkeit unerlässlich. Dies sind zum Beispiel die Grundstücksübertragungen innerhalb von Ehe- oder Lebenspartnerschaften, Scheidungsfolgevereinbarungen zur einvernehmlichen Verteilung des Grundbesitzes und sonstiger Vermögenswerte oder die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft über den zum Nachlass gehörenden Grundbesitz.

Einer vorausschauenden Beratung bedarf auch der Grundstückserwerb durch einen Bauträger. Oft werden bereits beim Ankauf die Weichen für einen problemlosen Verkauf der Bauvorhaben gestellt. Es gilt die zum Verkauf erforderlichen Rechtsgeschäfte frühzeitig zu erkennen, zu analysieren und umzusetzen. Dazu gehören in erster Linie die Rechtsgestaltung der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, die Begründung von Grunddienstbarkeiten, von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten, die Bildung von Bruchteilsgemeinschaften nebst Miteigentümervereinbarungen bei Reihenhausbebauungen, die Bauträger-Finanzierungsgrundschulden und schließlich die Bauträgerverträge mit den einzelnen Erwerbsparteien selbst. Selbstverständlich stehen unsere Notarinnen und Notare auch für die Beurkundung des Erwerbs und der Veräußerung von Gewerbeimmobilien sowie von Immobilienportfolios (als Share Deal oder Asset Deal) zur Verfügung. Ebenfalls zuständig sind unsere Notarinnen und Notare für die Begründung von Erbbaurechten und Wohnungs- und Teileigentumsrechten.

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