Ehegüterrecht

Durch einen notariell zu beurkundenden Ehevertrag kann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert oder in einen anderen Güterstand gewechselt werden.

 

Neben der Zugewinngemeinschaft gibt es die Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Das wesentliche Merkmal der Zugewinngemeinschaft ist, dass bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft (Scheidung, Tod eines Ehepartners, Wechsel in einen anderen Güterstand) ein Ausgleich des Zugewinns zu erfolgen hat. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod erhält der überlebende Ehepartner neben seiner gesetzlichen Erbquote einen pauschalen Ausgleich in Höhe eines Viertel der Erbschaft, und dies unabhängig davon, ob der Zugewinn geringer oder höher ist oder ob überhaupt ein Zugewinn vorhanden ist. Bei der Scheidung ist der Zugewinn hingegen konkret zu berechnen. Nicht selten führen Ausgleichsansprüche dazu, dass das Eigenheim verkauft und ein Unternehmen zerschlagen werden muss. Mit einem notariellem Ehevertag können solche zum Teil existenzvernichtende Streitigkeiten vermieden werden. Unsere Notarinnen und Notare beraten die Ehegatten im Güterrecht umfassend und beurkunden sodann eine auf die familiären und ggf. unternehmerischen Gegebenheiten zugeschnittene ehegüterrechtliche Lösungen.

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