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MoPeG – Teil 6 von 12 „Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der GbR“

20. Juni 2023

Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse der GbR sind künftig in den §§ 715, 720 BGB n.F. gebündelt. Unverändert gilt, dass die Gesellschafter der GbR nur gemeinsam zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der GbR berechtigt sind („Grundsatz der Gesamtvertretung“), jedoch kann Abweichendes im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

In Anlehnung an die Handelsgesellschaften ist die Vertretungsmacht allumfassend; sachliche Beschränkungen des Grundsatzes der Gesamtvertretung im Gesellschaftsvertrag sind gegenüber Dritten im Interesse des Verkehrsschutzes unwirksam, da der Gesellschaftsvertrag für Nichtgesellschafter nicht einsehbar ist (§ 720 Abs. 3 BGB n.F.).

Das Gesellschaftsregister muss gem. § 707 a) Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 2 Nr. 3 BGB n.F. die Angabe der Vertretungsmacht der Gesellschafter enthalten. Änderungen der Vertretungsbefugnisse sind gem. § 707 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. anmeldepflichtig. Daraus folgt, dass die Vertretungsbefugnis als eintragungspflichtige Tatsache gem. § 707 a) Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. i.V.m. § 15 HGB am öffentlichen Glauben des Gesellschaftsregisters teilnimmt.

Der (mildere) Haftungsmaßstab der eigenüblichen Sorgfalt (§ 708 BGB a.F.), d.h. die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, wird abgeschafft. Dies hat zur Folge, dass dann die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gem. § 276 Abs. 2 BGB als Haftungsmaßstab heranzuziehen ist.

Dr. Thanh-Thuy Du-Quoc

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