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MoPeG – Teil 4 von 12 - „Sitzwahlfreiheit für GbR und andere Personengesellschaften"

24. April 2023

Das „MoPeG“ ändert mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2024 auch das Recht zum Gesellschaftssitz der GbR. 

Bisher befand sich der Sitz einer Personengesellschaft immer am faktischen Ort der Geschäftsleitung (Verwaltungssitz). Dies galt auch dann, wenn im Gesellschaftsvertrag eigentlich ein anderer Ort festgelegt wurde. Ein Auseinanderfallen von Vertrags- bzw. Satzungssitz und Verwaltungssitz, wie derzeit etwa bei der GmbH schon möglich, ist bei Personengesellschaften aktuell ausgeschlossen.

Mit dem neuen § 706 BGB ändert sich das. Als Grundregel gilt weiterhin, dass Sitz der Gesellschaft der Ort ist, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). Wenn die Gesellschaft aber im Gesellschaftsregister eingetragen ist und die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag einen anderen Ort im Inland als Sitz aufnehmen, so ist dieser abweichend vom Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung Sitz der Gesellschaft (Vertragssitz).

Das gilt nicht nur für die GbR, sondern auch für alle anderen Personengesellschaften wie die OHG oder KG. Damit wird es eingetragenen deutschen Personengesellschaften möglich, ihre komplette Geschäftstätigkeit außerhalb nationaler Grenzen zu betreiben. Dabei ist irrelevant, ob sich der Verwaltungssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat befindet. Die Unternehmen müssen in solchen Fällen nicht mehr auf die deutsche Rechtsform verzichten, solange der Vertragssitz im Inland liegt.

Wenn Sie Fragen haben oder Handlungsbedarf für ihre Gesellschaft sehen, stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte mit Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht gerne zur Verfügung.

Dr. Sandra Fischer
Benedikt Eiken, wissenschaftlicher Mitarbeiter

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