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MoPeG – Teil 10 von 12 – „Beschlussmängelrecht der Personenhandelsgesellschaften modernisiert“

30. Oktober 2023

Das am 01.01.2024 in Kraft tretende MoPeG modernisiert das Beschlussmängelrecht für OHG und KG.

Bisher existierte für die OHG und KG keine gesetzliche Regelung zu fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen. Verstöße von Beschlüssen gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag führten zu dessen Nichtigkeit, die prozessual mit einer Feststellungsklage geltend zu machen war. 

Systematik des modernisierten Beschlussmängelrechts

Das MoPeG führt das Beschlussmängelrecht in §§ 110 ff. HGB n.F. ein. Es orientiert sich im Wesentlichen am Aktienrecht (§§ 241ff. AktG). Das Wichtigste in Kürze:

  • Nichtigkeit vs. Anfechtbarkeit: Gesellschafterbeschlüsse sind von Anfang an nichtig, wenn Rechtsvorschriften verletzt werden, auf deren Einhaltung die Gesellschafter wegen Ihrer besonderen Bedeutung nicht verzichten können. Andere formale Verstöße und Beschlüsse, die gegen den Gesellschaftsvertrag oder Gesetz verstoßen, sind anfechtbar.
  • Prozessrecht: Die Nichtigkeit von Beschlüssen wird mit einer Feststellungsklage, die Unwirksamkeit mit einer Anfechtungsklage geltend gemacht, die einer Frist von drei Monaten unterliegt. Bis zur Rechtskraft des Urteils sind nichtige und anfechtbare Beschlüsse wirksam.

Unsere Anwältinnen und Anwälte mit Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht stehen Ihnen für weitere Fragen zum Thema Beschlussmängelrecht gerne zur Verfügung.

Holger Höner, Rechtsreferendar 
Dr. Sandra Fischer

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